(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Auf Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2018 im Sinne von § 6, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen sind, sind § 6 Absätze 1 und 4 in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(3)
Auf Verordnungen im Sinne von Absatz 2, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen werden, findet § 6 dieses Gesetzes Anwendung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugleich für den Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration zugleich für den Innenminister
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten