Jurafuchs

§ 31

ThürLHO
Finanzplanung
TEIL II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2000-09-19
Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes einen Finanzplan für fünf Jahre auf. Es kann hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. Die Landesregierung beschließt den Finanzplan; § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →