Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat.
§ 6
LIFGSchutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Stand 2015-12-17