Jurafuchs

§ 12

LPflegeG
Gesondert berechenbare Aufwendungen öffentlich geförderter Einrichtungen
Besondere Bestimmungen für die öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen
Stand 2020-12-18
Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zu regeln über die Art, Höhe und Laufzeit der nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen sowie deren Verteilung auf die Pflegebedürftigen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →