Jurafuchs

§ 11

LRHG
Befangenheit
Stand 2019-06-19
Ein Mitglied des Landesrechnungshofes darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Große Kollegium. Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

Meine Notizen

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