(1)
Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung oder eine Befähigung hierzu Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 130 entsprechend.
(2)
Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 entsprechend.