Jurafuchs
§ 43

§ 43

LBO
Aufbewahrung fester Abfallstoffe
Technische Gebäudeausrüstung
Stand 2004-02-18
(1) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume 1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und 2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben, 3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und 4. eine ständig wirksame Lüftung haben. (2) Abfallschächte in Gebäuden sind nicht zulässig.

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