Jurafuchs

§ 12

LFtG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 1970-07-15
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen (§ 3 Abs. 2);
2.
an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen und Geräusche verursacht (§ 4 Abs. 2);
3.
an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes Versammlungen oder Veranstaltungen der in § 5 Abs. 1 bezeichneten Art durchführt;

4.

5.

6.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

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