(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen (§ 3 Abs. 2);
2.
an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen und Geräusche verursacht (§ 4 Abs. 2);
3.
an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes Versammlungen oder Veranstaltungen der in § 5 Abs. 1 bezeichneten Art durchführt;
4.
5.
6.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.