Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Ordnungswidrigkeiten§ 15 Zuständigkeiten →