Jurafuchs

§ 1

LSchlG
Sachlicher Anwendungsbereich
Stand 2008-09-10
(1)
Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
1.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a)
der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b)
Überwuchses nach § 910 BGB,
c)
Hinüberfalls nach § 911 BGB,
d)
eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
e)
der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
2.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1.
Klagen nach den §§ 323, 324 und 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2.
Streitigkeiten in Familiensachen,
3.
Wiederaufnahmeverfahren,
4.
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
5.
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6.
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Buch 8 der Zivilprozessordnung,
7.
Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung und
8.
Klagen, für die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist.

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