(1)
Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein bestimmter Vertreter gewählt. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, auf Vorschlag des für Recht zuständigen Ausschusses für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Frühere Amtszeiten als Vertreter stehen der Wahl oder Wiederwahl als Mitglied nicht entgegen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder und ihre Vertreter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Mindestens drei der Mitglieder und mindestens drei der Vertreter sollen Frauen sein.
(1a)
Kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Amtszeit oder nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande, unterbreitet das Landesverfassungsgericht dem Landtag einen Vorschlag. Das Plenum des Landesverfassungsgerichts beschließt über den Vorschlag mit einfacher Mehrheit. Ist nur ein Nachfolger zu wählen, so hat das Landesverfassungsgericht drei Personen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere Nachfolger zu wählen, so hat das Landesverfassungsgericht doppelt so viele Personen vorzuschlagen, als Nachfolger zu wählen sind. Ein vom Landesverfassungsgericht vorgeschlagenes Mitglied wird ohne Aussprache mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Für andere Vorschläge findet Absatz 1 Satz 3 auch nach Ablauf der Frist des Satzes 1 Anwendung.
(2)
Der Landtag regelt das Verfahren des Ausschusses für Recht und Verfassung in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 durch seine Geschäftsordnung. Die Sitzungen sind vertraulich. Der Ausschuß kann den Präsidenten des Landesverfassungsgerichts hören und um Auskunft ersuchen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen vorgelegt werden.