Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/mv-verf/__43.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).