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Jurafuchs

Art. 47

MV-VERF
(Vertretung des Landes, Staatsverträge)
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Die Befugnis kann übertragen werden. (2) Staatsverträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen, bedürfen der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes.

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