(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Die Befugnis kann übertragen werden.
(2) Staatsverträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen, bedürfen der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/mv-verf/__47.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).