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Jurafuchs

Art. 48

MV-VERF
(Ernennung von Beamten und Richtern,
Einstellung von Angestellten und Arbeitern) Der Ministerpräsident ernennt die Beamten und Richter; er stellt die Angestellten und Arbeiter des Landes ein. Er kann diese Befugnisse übertragen.

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