Jurafuchs
§ 16

§ 16

NDSG
Begnadigungsverfahren
Besonderer Datenschutz
Stand 2024-02-08
1 In Begnadigungsverfahren dürfen die zuständigen Stellen die für eine Begnadigung erforderlichen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. 2 Die Artikel 13 bis 15 und 19 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.

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