Die Landesregierung nimmt zu dem Tätigkeitsbericht der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde nach Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.
§ 21
NDSGStellungnahme zum Tätigkeitsbericht
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Stand 2026-05-27