Jurafuchs
§ 21

§ 21

NDSG
Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Stand 2024-02-08
Die Landesregierung nimmt zu dem Tätigkeitsbericht der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde nach Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.

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