Jurafuchs
§ 3

§ 3

NDSG
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Stand 2024-02-08
1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit der oder des Verantwortlichen liegenden Aufgabe, deren Wahrnehmung 1. im öffentlichen Interesse liegt oder 2. in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der oder dem Verantwortlichen übertragen wurde, erfolgt, erforderlich ist. 2 Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung .

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