(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
(2) Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/ni-verf/__35.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).