(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus. 2Sie oder er kann ihre oder seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung von Strafsachen bedürfen eines Gesetzes.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ni-verf/__36.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).