(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Verfassungsänderungen, die den in Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 2 niedergelegten Grundsätzen widersprechen, sind unzulässig.
(3) 1Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. 2Für Verfassungsänderungen durch Volksentscheid gilt Artikel 49 Abs.2.
Fünfter Abschnitt
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ni-verf/__46.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).