170 000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst. 2Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ni-verf/__47.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).