Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 11 Ordnungswidrigkeiten§ 13 Inkrafttreten →