Jurafuchs

§ 3

SächsNSG
Ausnahmen
Stand 2018-07-26
Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht in
1.
Räumen, die Personen ausschließlich zur Nutzung als Wohnung oder Unterkunft überlassen sind;
2.
Arbeitsräumen, die Personen zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind und die nicht von anderen Personen betreten werden;
3.
a)

b)

c)

d)

e)

f)

4.
abgetrennten Räumen in Einrichtungen

a)

b)

c)

d)

5.
Justizvollzugs- und Jugendstrafvollzugsanstalten sowie Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen,
6.
ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter sowie in Räumen zur Verwahrung.

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Meine Notizen

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