Jurafuchs

§ 21

NMedienG
Verlautbarungsrecht
Pflichten der Veranstalter
Stand 2024-08-29
Der Bundesregierung und der Landesregierung ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Verlautbarung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt ist. Dem Veranstalter steht auf Verlangen eine Entschädigung zu, deren Höhe sich aus einer Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Veranstalters ergibt.

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