Jurafuchs

§ 22

NPresseG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2025-03-27
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
2.
als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 10),
3.
gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.
(2)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 21 genannten Tatbestände verwirklicht.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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