(1)
Für die sonstigen öffentlichen Straßen gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Teil I) mit Ausnahme der §§ 4, 14 Abs. 3, §§ 18 bis 29 und 37 bis 42 sinngemäß.
(2)
Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich nach bürgerlichem Recht.