(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.
(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/nw-verf/__27.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).