(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.
(2) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/nw-verf/__56.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).