Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/nw-verf/__57.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).