Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/nw-verf/__88.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).