Jurafuchs

§ 13

ÖPNVG
Verwaltungsvorschrift
Stand 2024-02-09
Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →