Jurafuchs

§ 1

ThürPersVWO
Wahlvorstand, Wahlhelfer
Gemeinsame Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Stand 1993-12-06
(1)
Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann Wahlberechtigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.
(2)
Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3)
Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt. Der Wahlvorstand hat in dieser Bekanntmachung auf die Fristen nach § 4 hinzuweisen.
(4)
Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.

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