Die §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes finden entsprechende Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 66 Besondere Waffen, Sprengmittel§ 68 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag →