Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.
§ 15
PresseG BWVerbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Stand 1964-01-14