§ 15 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung bei Inkrafttreten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes bereits verjährt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 15 Verjährung§ 16 Rundfunk →