Jurafuchs

§ 1

PrSchulGDV BW
Stand 1960-04-11
Schulaufsichtsbehörde für Wohlfahrtsschulen und andere soziale Ausbildungsstätten, die zum Geschäftsbereich des Sozialministeriums gehören, ist das Regierungspräsidium.

Meine Notizen

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