(1)Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden.(2)§ 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 33 Bußgeldvorschriften§ 34 Datenverarbeitung; Datenschutz →