Artikel 2
Recht auf Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung
Jeder Rechtsanwalt hat das Recht, die in Artikel 5 genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer in jedem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.
Die Eingliederung in den Berufsstand des Aufnahmestaats wird in Artikel 10 geregelt.