(1)
Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den §§ 5 und 7 Absatz 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
(2)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Finanzministerium.