Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig ist.
§ 20
ROG 2008Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
Raumordnung im Bund
Stand 2026-05-28