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Jurafuchs

Art. 17

ROM-II
Sicherheits- und Verhaltensregeln
Kapitel V — Gemeinsame Vorschriften
Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind.

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