Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rom-ii/__18.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).