(1) Die verfassungsmäßige Trennung der gesetzgebenden, rechtsprechenden und vollziehenden Gewalt ist unantastbar.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt sind an Gesetz und Recht gebunden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__77.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).