(1) Das Land Rheinland-Pfalz umfasst die Bezirke Koblenz, Montabaur, Rheinhessen und Trier und die Pfalz.
(2) Über Selbstverwaltungsrechte der einzelnen Landesteile, insbesondere der Pfalz, befindet das Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__78.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).