Jurafuchs
§ 61

§ 61

SächsBO
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Stand 2024-03-19
(1) Verfahrensfrei sind 1. folgende Gebäude: a) b) c) d) e) f) g) h) 2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, 3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: a) b) c) 4. folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung: a) b) c) 5. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen: a) b) c) d) e) f) g) h) 6. folgende Behälter: a) b) c) d) e) f) g) 7. folgende Mauern und Einfriedungen: a) b) c) 8. folgende Verkehrsanlagen: a) b) 9. Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 300 m², 10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung: a) b) c) d) e) 11. folgende tragende und nichttragende Bauteile: a) b) c) d) e) f) 12. folgende Werbeanlagen: a) b) c) d) e) sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, 13. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen: a) b) c) d) e) f) g) h) 14. folgende Plätze: a) b) c) 15. folgende sonstige Anlagen: a) b) c) d) e) f) g) h) (2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn 1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 in Verbindung mit § 66 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder 2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre. (3) 1Verfahrensfrei ist die Beseitigung von (3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von 1. Anlagen nach Absatz 1, 2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. 2Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. 4Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. 5§ 72 Absatz 6 Nummer 3, Absatz 8 gilt entsprechend. Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 72 Absatz 6 Nummer 3, Absatz 8 gilt entsprechend. (4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten. 31

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