Jurafuchs

§ 2

SächsVwVfZG
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Verwaltungsverfahren
Stand 2025-01-01
(1)
Für die Tätigkeit der Schulen, Hochschulen und Volkshochschulen ist bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.
(2)
Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich sind die §§ 28 und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden.
(3)
Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.

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