Jurafuchs

§ 34

SchulG
Versammlung der Schülerinnen und Schüler
Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen
Stand 2004-03-30
(1)
Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung sind.
(2)
Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet.

Meine Notizen

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