Jurafuchs

§ 14

SDG
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
Stand 2005-12-13
(1)
Ist gegen einen Beamten oder eine Beamtin im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1.
ein Verweis nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten anzuhalten oder wenn dies zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums erforderlich ist.
(2)
Ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Absatz 1 nicht zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch nicht in einer missbilligenden Äußerung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zur Last gelegt werden.
(3)
Ist der Beamte oder die Beamtin im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

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