Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb1/__11.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).