Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb1/__12.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).